§ 14a EnWG – Übergangsfristen für Bestandsanlagen

Das gilt von 2024 bis 2028.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die neue Fassung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Damit verändern sich die Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen – also an Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher und Klimaanlagen.

Damit der Umstieg gelingt, hat der Gesetzgeber klare Übergangsfristen für Bestandsanlagen eingeführt. Hier erfährst du, was das konkret bedeutet, welche Fristen gelten und wann Handlungsbedarf besteht.

Grundprinzip der Übergangsregelung nach § 118 Abs. 25 EnWG

Um einen sanften Übergang von der alten zur neuen Regelung zu ermöglichen, enthält das EnWG eine spezielle Übergangsbestimmung (§ 118 Abs. 25 EnWG).

Kernpunkt der Regelung:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen oder verbindlich beauftragt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2028 nach den bisherigen § 14a-Regeln betrieben werden.

Erst ab 1. Januar 2029 gilt das neue System der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verbindlich.

Was gilt als Bestandsanlage nach § 14a EnWG?

Als Bestandsanlagen gelten alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die: vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden oder vor dem 1. Januar 2024 verbindlich beauftragt waren (z. B. über einen bestätigten Netzanschlussantrag).

Typische Beispiele: Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen (Wallboxen), Batteriespeicher, Klimaanlagen

Beispiel: Wenn du am 20. Dezember 2023 eine Wallbox beim Netzbetreiber beantragt hast und dieser den Antrag bestätigt hat, zählt sie als Bestandsanlage, auch wenn die Installation erst 2024 erfolgte.

Übergangsfristen im Überblick.

Zeitraum und Regelung

bis 31.12.2023, die Anlagen gelten als Bestandsanlagen

01.01.2024 – 31.12.2028, der Betrieb nach alter § 14a-Regelung erlaubt (vereinfachte Steuerung, z. B. Schaltzeiten oder pauschale Netzentgeltreduktion)

ab 01.01.2029, alle Anlagen müssen steuerbar sein und den neuen § 14a EnWG erfüllen.

Neuanlagen ab 01.01.2024, müssen sofort den neuen technischen Anforderungen genügen (z. B. Steuerbox, intelligentes Messsystem)

Was bedeutet das für Betreiber von Bestandsanlagen?

Bis Ende 2028 gilt eine Übergangsfrist ohne Nachrüstungspflicht.

Das heißt:

Keine Pflicht zur technischen Umrüstung

Weiterbetrieb nach bisherigen Vereinbarungen möglich

Nutzung der alten Netzentgeltmodelle erlaubt

Ab dem 1. Januar 2029:

Pflicht zur technischen Nachrüstung (Steuerbarkeit muss hergestellt sein)

Teilnahme am neuen Steuerungskonzept

Nutzung der neuen Netzentgeltmodelle für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Freiwilliger Wechsel vor 2029 – lohnt sich das?

Betreiber können sich freiwillig schon vor 2029 für den Wechsel auf das neue System entscheiden. Das kann sinnvoll sein, wenn man von:

attraktiveren Netzentgelten,

smarter Einbindung in Smart-Home-Systeme oder

flexiblerer Steuerung

profitieren möchte.

Wer frühzeitig umstellt, muss allerdings alle neuen technischen Voraussetzungen erfüllen – etwa den Einbau einer Steuerbox oder eines intelligenten Messsystems (Smart Meter).

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Thema  Regelung
Bestandsanlagen (vor 01.01.2024)
Steuerbarkeit erforderlich? Nein, bis 31.12.2028 nicht zwingend
Neue Technik nötig? Erst ab 2029
Netzentgelte Alte Modelle weiterhin möglich
Freiwillige Umstellung? Jederzeit möglich
Pflicht zur Umstellung Ab 01.01.2029 verbindlich

 

Fazit: Jetzt prüfen, später umrüsten

Die Übergangsfristen im § 14a EnWG schaffen Planungssicherheit.

Bestandsanlagen können bis Ende 2028 unverändert weiterbetrieben werden.

Ab 2029 gilt dann die neue Pflicht zur Steuerbarkeit und technischen Nachrüstung.

Wer möchte, kann aber schon vorher auf das neue System wechseln und von modernen Steuerungslösungen und vergünstigten Netzentgelten profitieren.

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